Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

Stand: 30.04.2025

Bund5 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53#abs-1 (1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53#abs-2 (2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
die Fortbildungsstufe,
3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5.
das Prüfungsverfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1.
in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
2.
in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53#abs-4 (4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 52 § 53a