Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 144/21Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-PilotenZitiert von 23
- FG Münster, 11.04.2018 – 9 K 2210/17 Kg
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.12.2015 – 4 K 389/15.NW
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 – 9 S 2246/11Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 16.08.2007 – 11 K 2730/06Zitiert von 1
- BAG, 12.06.2024 – 4 AZR 208/23Eingruppierung eines staatlich geprüften Technikers als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte MenschenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 23.03.2026 – 15 K 4404/24
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 VA 9/23Zitiert von 2
- VG München, 26.07.2023 – M 9 S 23.1621
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53#abs-1 (1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53#abs-2 (2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53#abs-4 (4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.